satzung

Präambel
Im Bewusstsein ihrer Verantwortung vor dem Allmächtigen Gott, von dem Entschluss erfüllt, seinem Willen in Koran und Sunna unterworfen zu sein, in Zugehörigkeit zur Nation (Umma) und in Verbundenheit mit ihrer Kultur und Geschichte, in Überzeugung von der Würde, den Grundrechten und der Freiheit, die allen Menschen von Gott garantiert werden, haben sich die im Raum Essen und Umgebung lebenden Muslime versammelt, zu einer Gemeinde zusammengeschlossen und für die nachstehende Satzung ihr Einverständnis erklärt:

Artikel 1 – Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen: “ Islamischer Bund Essen“. Er ist eine islamische

    Gemeinde.

  2. Die Gemeinde soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Essen eingetragen werden. Der Zusatz „e. V.“ wird dem Namen des Vereins erst nach erfolgter Eintragung im Sinne des Artikels 65 BGB zugeführt.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Essen, Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 2 – Zwecke und Ziele

  1. Der islamische Bund ist ein rein religiöser Verein mit idealen Zwecken und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Über den wirtschaftlichen Status und die vermögensrechtliche Haltung der Gemeinde sind die Bestimmungen im Artikel 12 der Satzung maßgebend.
  2. Unter Bewahrung des im Islam garantierten Rechts der Glaubensfreiheit für alle  Menschen will die Gemeinde da sein, um die Menschen mit den göttlichen Werten des Islams vertraut zu machen. Die Gemeinde hat die Aufgabe, den im Islam vorgeschriebenen Verpflichtungen nachzukommen und nach den Grundsätzen des Korans und der Sunna zuarbeiten, um folgende Ziele zu erreichen:
    1. Regelmäßige Haltung von gemeinsamen Gebeten für die islamische Gemeinschaft und Errichtung der dafür vorgesehenen Räume.
    2. Entgegennahme von „Zakat“ und Verwendung derselben für die im Koran erwähnten Zwecke und Kategorien.
    3. Gestaltung der Fastenzeit im Monat „Ramadan“.
    4. Den Mitgliedern die Erfüllung der Pilgerfahrt nach Mekka zu ermöglichen.
  3. Außerdem gehört die Betreuung der Mitglieder und deren Familien zu den wesentlichen Aufgaben der Gemeinde, wie folgende Beispiele:
    1. Festigung der Beziehung zwischen den Mitgliedern als Brüdern und Schwestern im Islam.
    2. Verbesserung des Kulturellen Niveaus der Mitglieder und deren Angehörigen mittels Unterricht, Seminare, Vorträge und Zusammenkünfte zur kulturellen Veranstaltungen und Fachtagungen der islamischen Wissenschaftszweige.
    3. Gestaltung und Veranstaltung islamischer Feste und Feierlichkeiten.
    4. Betreuung der Mitglieder bei Bedürftigkeit, wie z. B. bei Krankheit oder Tod
      und in der Not Beistand zu leisten.
  4. Die Gemeinde beabsichtigt, die Beziehung zu anderen islamischen Gemeinschaften und Vereinen in der ganzen Welt, insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland aufzunehmen bzw. aufrechtzuerhalten und mit ihnen Erfahrungen auszutauschen und zusammenzuarbeiten.
  5. Die Gemeinde darf Zweigstellen, Ortsgruppen und geeignete Bauten wie Moscheen, Schulen, Kindergärten und sonstige zweckdienliche Räume gründen bzw. errichten und einrichten und diese dauerhaft zu unterhalten.

Artikel 3 – Mitgliedschaft

  1. Mitglieder Können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden, die sich zum islamischen Glauben bekennen, die satzungsmäßigen Aufgaben der Gemeinde fördern, für die Ziele des Islam aktiv arbeiten wollen und ihren Wohnsitz im Raum Essen und Umgebung haben.
  2. Juristische Personen im Sinne der oben genannten Vorschrift sind diejenigen Gemeinden und Vereine, die bereits für gleiche Ziele tätig und von der
    Generalversammlung anerkannt sind.
  3. Bereits bestehende islamische Gruppierungen ohne eigene Rechtsfähigkeit können als Zweige der Gemeinde anerkannt werden, wenn sie aus mindestens 7 Mitgliedern bestehen und bereit sind, die satzungsmäßigen Ziele der Gemeinde zu verfolgen.
  4. Die Mitgliedschaft wird aufgrund eines schriftlichen, vom Antragsteller unterschriebenen Antrags erworben.
    1. Der Antrag muss den vollständigen Namen des Antragstellers, sein Geburtsdatum, seinen Geburtsort, Beruf und Familienstand nebst Angaben
      über Ehepartner und Kinder enthalten.
    2. Für Familienangehörige eines Mitglieds genügt der Antrag des Familienvorstandes, wenn die Unterschrift des Familienmitgliedes auf dem
      Antrag, gleich bei der Stellung des Antrages oder in einem späteren Zeitraum erfolgt. In diesem Fall ist keine zusätzliche Aufnahmegebühr zu
      entrichten.
    3. Die Mitgliederanträge erhalten fortlaufende Nummern und Daten und werden zu den Akten der Gemeinde angelegt.
  5. Die Mitgliedschaft ist erst nach Ablauf von sechs Monaten wirksam, wenn kein Gemeindemitglied nach Bekanntmachung des Mitgliedschaftsantrags  und innerhalb der genannten Frist Widerspruch einlegt.
  6. Die Unter (5) erwähnte Bedingung findet keine Anwendung, wenn mindestens zwei der Gemeindemitglieder den Antrag befürworten und diesen mit ihren Unterschrift versehen; denn sie gelten hier als Zeugen für die Zuverlässigkeit des Antragstellers.
  7. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Präsident.

Artikel 4 – Doppelmitgliedschaft

  1. Gleichzeitige Mitgliedschaften in der islamischen Gemeinde und in einer anderen islamischen Einrichtung ( Gemeinde, Verein, Verband usw. ) ist nur dann zulässig, wenn diese Beziehungen mit der islamischen Gemeinde Essen im Sinne des Artikels 2 Abschnitt 4 unterhält oder mindestens von der Generalversammlung anerkannt wird.
  2. Personen, die bereits Mitglieder einer Organisation sind, deren Ziele mit den Zielen des Islams ganz oder teilweise nicht vereinbar sind, sind von einer gleichzeitigen Mitgliedschaft im Islamischen Bund ausgeschlossen.

Artikel 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Auflösung (bei juristischen Personen), Streichung oder Ausschluss:
    1. Der Austritt muss durch eine schriftliche Anzeige des Mitgliedes an den Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres (in Artikel §12 Abs.4 erklärt) erfolgen.
    2. Mitglieder, die das Bundesgebiet vorübergehend, jedoch für weniger als zwei Jahre verlassen, brauchen nicht aus der Gemeinde auszutreten; sie werden weiterhin als Mitglieder angesehen und von der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge und allen sonstigen Verpflichtungen dann befreit, wenn sie daran gehindert sein sollten.
    3. Ohne besondere Nachricht kann die Streichung einer Mitgliedschaft erfolgen, wenn das Mitglied:
      1. gegen die Grundsätze des Islams, gegen die Satzung oder gegen die Ordnung der Gemeinde erheblich verstößt und dem Ansehen der Gemeinde Schaden zufügt.
      2. länger als zwei Jahre das Bundesgebiet verlässt.
      3. mit der Entrichtung des Mitgliedschaftsbeitrags für mehr als ein Jahr ohne triftigen Grund in Verzug ist.
  2. Ein Mitglied darf nur ausgeschlossen werden, wenn es den Zustand im Abschnitt 1 Satz 3a grob fahrlässig oder böswillig hervorgerufen hat. Über den Ausschluss eines Mitgliedes und über die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge, erhobene Einsprüche und eingereichten Beschwerden entscheidet der Vorsitzende der Generalversammlung.
  3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle seine Rechte gegenüber dem islamischen Bund Essen. Über seinen Anteil an Gemeindevermögen sind die Bestimmungen der Artikel 11 Abschnitt 2 anzuwenden.

Artikel 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ein würdiges Dasein des Mitgliedes im Rahmen islamischer Normen ist unantastbar, dies zu achten und zu schützen ist Verpflichtung der Gemeinde im Rahmen der zulässigen gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Alle Mitglieder genießen als Brüder und Schwestern im Islam die satzungsmäßige Betreuung der islamischen Gemeinde.
  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, sich unmittelbar an den Vorsitzenden der Generalversammlung zu wenden, wenn es bei seinem Vortrag an den Vorstand kein Gehör gefunden hatte. Das Mitglied ist berechtigt, eine außerordentliche Gemeinderatsversammlung einzuberufen, wenn mindestens noch 1/3 der Mitglieder seinem Antrag entsprechen. Der Antrag ist an den Vorsitzenden der Generalversammlung zu richten.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, Ziele und Aufgaben der islamischen Gemeinde nach besten Vorsätzen und Kräften zu unterstützen und zu fördern; dazu gehört auch die aktive Beteiligung an den von der Gemeinde geplanten Programmen. Ist die Beteiligung aus triftigen Gründen nicht möglich muss das Mitglied dem Ressortleiter bzw. dem Fachreferenten darüber Nachricht geben.
  5. Dem Mitglied der islamischen Gemeinde ist untersagt, ohne ausdrückliche Genehmigung des Präsidenten, Mitglied anderer Vereine und sonstiger Organisationen zu werden; es sei denn, die bestrebte Mitgliedschaft als gesetzliche Vorbedingung zur Ausübung eines Berufsstandes zu betrachten ist.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, beim wechseln ihres Wohnsitzes unverzüglich dem Vorstand die neue Anschrift anzuzeigen.
  7. Die Mitglieder sind verpflichtet, in der festgesetzten Höhe Beiträge zu entrichten. Bei Bedürftigkeit, Arbeitslosigkeit und in besonderen Härtefällen kann das Mitglied aufgrund eines mündlichen Antrages von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreit werden.
  8. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
  9. Kein Gemeindemitglied erwirbt aus seiner Gemeindezugehörigkeit ein klagbares Recht gegen die Gemeinde, den Gemeindevorstand und die Generalversammlung.

Artikel 7 – Vorstand

  1. Die Leitung der Gemeinde obliegt dem Gemeindevorstand. Er besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter, dem Kulturreferenten, dem Schatzmeister, dem Sozialreferenten sowie aus einer von der Generalversammlung estgesetzter Zahl weiterer Mitglieder und Ämter.
  2. Die Funktion und Aufgaben des Vorstandes werden gemäß der Satzung geregelt:
    1. der Präsident führt selbst oder durch seine Beauftragten die Geschäfte der Gemeinde, deren Zweigstellen, Ortsgruppen und Einrichtungen, vertritt diese im vollen Sinne der gesetzlichen Vertretung nach außen und sorgt für Ordnung und Friede innerhalb der Mitgliedergemeinschaft. Zur Abgabe einer rechtsverbindlichen Willenserklärung ist die Mitwirkung des Präsidenten ausreichend. Er ist insbesondere berechtigt, alle der Gemeinde zustehenden Ansprüche gegen die Schuldner geltend zu machen. Der Präsident ist ferner erechtigt, die Gemeinde gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Gerichtsstand ist Essen.
    2. der stellvertretende Präsident tritt an Stelle des Präsidenten, um die Interessen und die satzungsmäßigen Aufgaben der Gemeinde im vollen Umfang wahrzunehmen, wenn:
      1. der Präsident für lange Zeit abwesend, krank oder aus irgendeinem Grund gehindert sein soll, die Betreuung der Gemeindeinteressen vorzunehmen.
      2. der Stellvertreter für eine bestimmte Aufgabe ausdrücklich mit der Vertretung beauftragt ist.
      3. der Präsident stirbt. In diesem Fall ist die Amtshandlung des Stellvertreters während der Übergangszeit so lange gültig, bis die Generalversammlung einen neuen Präsidenten wählt. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind also der Präsident und der stellvertretende Präsident. Sie sind je einzeln zur Vertretung berechtigt. Es darf nach außen nicht des Nachweises eines der Grunde zu Punkt 1, 2 und 3, wenn der stellvertretende Präsident an die Stelle des Präsidenten tritt.
    3. Der Schatzmeister verwaltet die Gelder und das Vermögen der Gemeinde nach Anweisungen des Präsidenten.
    4. Der Kulturreferent betreut sämtliche Gebiete der Bildung, Kultur und Erziehung; er organisiert und plant Vortragsreihen, Seminare, Schulungen, Bildungs- und Tagungsprogramme und verwaltet die Gemeindebibliothek.
    5. Der Präsident kann je nach Bedarf noch andere Ressorts und Abteilungen gründen und für diese die erforderlichen Lehrer, Leiter und Fachreferenten bestellen und entlassen.
    6. Die Leitung des Ressorts für Frauenangelegenheiten muss von einer Frau Übernommen werden.
    7. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Erledigung der verwaltungsmäßigen arbeiten kann der Präsident einige Mitglieder der Gemeinde mit bestimmten Aufgaben beauftragen oder diese auf Dauer gegen Entgelt einstellen. Dem Präsidenten steht ferner frei, Arbeit und Fachkräfte für besondere Aufgaben, wie zum Beispiel Reinigung, Reparaturen, Renovierung, Bauarbeiten, Küchendienste usw. einzustellen oder kurzfristig zu beschäftigen.
    8. Stehen Mitglieder ausschließlich den Diensten der Gemeinde in Vollbeschäftigung zur Verfugung, sind diese für ihre Tätigkeit nach ihrem tatsachlichen Berufsstand zu entschädigen.

Artikel 7a – Der Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat setzt sich aus 5 wahlberechtigten Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit gewählt. Sollte ein Mitglied des Verwaltungsrates seine Aufgabe nicht nachkommen können, wird es durch das nächste aus der Wahlliste ersetzt werden. Zu diesem Zweck soll eine Liste mit dem Wahlergebnis erstellt werden.
Mitglieder des Vorstandes können nicht in den Verwaltungsrat gewählt werden.
Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, Einzelinvestitionen über jeweils 10.000,- DM sowie wesentliche bauliche Veränderungen der Vereinsanlage, die der geschäftsführende Vorstand beantragen muss, mit aller Sorgfalt zu prüfen und vor deren Durchführung zu genehmigen.
Der Verwaltungsrat kann im Fall des Misstrauens einstimmig den Vorstand schriftlich beauftragen, innerhalb von 4 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung ist die Ablösung und gegebenenfalls Neuwahl des Vorstandes. Der Verwaltungsrat kann einstimmig bestimmen, dass ab der Auftragserteilung zur Einberufung der Mitgliederversammlung der Vorstand keine Geschäfte mehr tätigen darf.
Der Vorstand kann jederzeit in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung den Verwaltungsrat zur Abgabe von Stellungnahmen und Beschlussfassungen auffordern.

Artikel 8 – Zweigstellen
Die nach Artikel 3 Abschnitt 1, 2 und 3 als Mitglieder aufgenommenen juristischen Personen und Gruppierungen gelten je nach ihrer Art als von der Gemeinde gegründete Zweigstellen bzw. Ortsvereine und Einrichtungen der Gemeinde im Sinne des Artikels2 Abschnitt3.

Artikel 9 – Veröffentlichungen
Veröffentlichungen des Gemeindevorstandes erscheinen ausdrücklich im Namen der Gemeinde. Kulturelle und wissenschaftliche Bucher, Broschüren und sonstige Publikationen, welche die Gemeinde veröffentlichen will, dürfen auch den Namen des Verfassers bzw. des Übersetzers tragen.

Artikel 10 – Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung (GV) besteht aus den Mitgliedern.
  2. Die GV ist das oberste Organ der Gemeinde; bei ihr liegt die letzte Entscheidung, wenn in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
  3. Die GV steht insbesondere dem Präsidenten mit Ratschlägen bei, ermahnt und informiert ihn über die Vorschriften des Islams, ohne jedoch den Präsidenten dadurch bei der Ausübung seines Amtes zu hindern oder zu stören.
  4. Die GV nimmt ferner die Vorschläge und Empfehlungen der Mitglieder und der Mitgliederversammlung entgegen, übernimmt die ständige Überwachung der Gemeindekasse, bildet einen Kassenprüfungsausschuss, untersucht die Beschwerden der Mitglieder gegen den Vorstand und beobachtet die weitere Entwicklung der Gemeinde.
  5. Die ordentliche GV findet alle zwei Jahre statt. Der Vorstand kann jederzeit schriftlich eine außerordentliche GV einberufen. Die außerordentliche Einberufung der GV durch (1/3) der Mitglieder der Gemeinde ist nach den Vorschriften des Artikels 6 Abschnitt 3 zulässig.
  6. Die ordnungsmäßig schriftlich einberufene GV ist beschlussfähig, wenn mindestens (1/2) der Mitglieder anwesend sind. Bleibt die GV gemäß Satz 1 nicht beschlussfähig, ist eine neue einzuberufen, die ohne Rucksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der 2. schriftlichen Einberufung muss sie ausdrücklich vermerkt werden.
  7. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, erfolgen die. Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
  8. Aufgaben der GV sind insbesondere:
    1. Beschlussfassung über die Richtlinien der Gemeindeaktivitäten.
    2. Festsetzung der Hohe und Fälligkeit der Mitgliedsbeitrage und der Aufnahmegebühr.
    3. Wahl und Entlassung des Vorstandes.
    4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung der Gemeinde.
  9. Die GV wählt zu Beginn ihrer Sitzung einen Sitzungsleiter, der dem Vorstand nicht angehören darf.
  10. Über Beschlüsse der Sitzung soll Protokoll geführt werden. Protokollführer ist vom Sitzungsleiter zu bestimmen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

Artikel 11 – Finanzen
Zur Klarstellung wird aus steuerlichen Gründen Artikel 11 der Satzung vom 09.09.1994 durch Beschluss der außerordentlichen Generalversammlung vom 29.12.1996 geändert und ergänzt. Der Artikel 11 enthält nunmehr folgende Bestimmungen:

  1. Der Islamische Bund Essen e. V. ist ausschließlich auf der Leistung seiner Mitglieder errichtet; er ist damit völlig unabhängig und kein wirtschaftlicher Verein; Ferner verfolgt er ausschließlich ideale und gemeinnützige Zwecke: Entsprechend seinem, dem allgemeinen Wohl dienenden Zweck, arbeitet er mit Ausnahme interner Leistungen zur Pflege und Bewirtung der Mitglieder auf unmittelbarer, ausschließlich gemeinnütziger Grundlage und schließt jeden persönlichen Gewinn im Sinne der Gemeinnützigkeitsordnung vom 24. Dezember 1953 aus. Etwaige Gewinne und Kapitalerträge sowie ähnliche Quellen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    1. Der Islamische Bund Essen e. V. verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar religiöse und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Löschung, Aufhebung oder Liquidation des Vereins nicht mehr als ihre eingehaltenen Kapitalanteile und den Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück, welche sie dem Verein als Darlehn oder Anleihe Überlassen haben.
      1. Der Zweck des Vereins besteht gemäß Artikel 2 dieser Satzung in der Förderung und Bildung in der Islamischen Lehre. Der Zweck wird insbesondere durch die Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Vorhaben erreicht.
    3. Für Verpflichtungen des Vereins haften die Mitglieder nur mit ihrem Anteil am Vereinsvermögen.
    4. Das Vermögen des Vereins besteht aus den durch Kauf, Schenkung oder Erbschaft erworbenen Grundstücken, Immobilien und beweglichen Sachen und deren Surrogaten.
    5. Einnahmen des Vereins an Bargeldern und Naturalien können aus folgenden Quellen zulässig sein:
      1. Zuwendungen und Mitgliederbeiträge
      2. Spenden
      3. Schenkungen, Zakah, Sadaqa sowie aus allen anderen Quellen, die nach dem islamischen Recht zulässig sind. Die an die Gemeinde geleisteten Spenden dürfen an keinerlei Bedingungen geknüpft sein. Über die Zulässigkeit einer Spende entscheidet der Vorstand.
    6. Die Festsetzung von Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge geschieht durch eine Gebühren- und Beitragsordnung des Vorstandes.
    7. Mitgliedsbeiträge werden nicht zurück erstattet, – auch dann – wenn diese über den Zeitraum der Kündigung hinaus entrichtet worden sind.
    8. Der Verein verfolgt entsprechend dem Zweck in Artikel 2 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.
    9. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    10. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Artikel 12 – Buchführung und Kassenprüfung

  1. Der Vorstand ist zur ordnungsmäßigen Buchführung verpflichtet, er ist ferner verpflichtet, ein Girokonto bei einer inländischen Bank und beim Postgiroamt Essen zu eröffnen, für die mindestens zwei Unterschriften der Vorstandsmitglieder oder die Unterschrift des Präsidenten erforderlich sind, um Geldbeträge abzuholen. Die Eröffnung eines Sonderkontos im Ausland ist nur für Spendenzwecke an die Gemeinde und aufgrund einer schriftlichen Genehmigung des Vorsitzenden der Generalversammlung zulässig.
  2. Den Einzahlern von Beiträgen, Spenden und sonstige Geldern werden Quittungen bzw. Empfangsbestätigungen ausgestellt, die fortlaufende Nummern, den Gemeindestempel sowie die Unterschrift des Kassierers und das Datum der Einzahlung tragen müssen.
  3. Der Schatzmeister sorgt insbesondere für die sichere Belegung und ordnungsgemäße Buchführung. Er ist verantwortlich dafür, dass die Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung hinsichtlich der Bewegung der Gelder befolgt werden. Der Schatzmeister muss jederzeit in der Lage sein, genaue Auskunft über die Gemeindefinanzen zu geben und dazu bereit sein, dem von der Generalversammlung beauftragten Kassenprüfungsausschuss Einblick in die Belege und Buchführung zu gewähren.
  4. Das Geschäftsjahr der Gemeinde ist das europäische Kalenderjahr.
  5. Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht aufzustellen und dem von der Generalversammlung beauftragten Abschlussprüfer vorzulegen. Der Jahresabschluss, der Geschäftsbericht und der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers sind unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts, möglichst in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres, der Generalversammlung vorzulegen.

Artikel 13 – Schlussbestimmungen

  1. Änderungen der Satzung bedürfen eines mit (3/4) Mehrheit der erschienen Mitglieder gefassten Beschlusses der Generalversammlung und der Aufnahme im vollen Wartlaut in die Tagesordnung.
  2. Antragsberechtigt sind der Vorstand und die Generalversammlung.

Artikel 14 – Auflösung

  1. Die Gemeinde kann durch Beschluss der Generalversammlung aufgelöst werden.
  2. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von (2/3) der gesamten Mitglieder erforderlich. Ist jedoch zu dem angesetzten Termin nicht die erforderliche Anzahl von Generalversammlungsmitgliedern erschienen, so ist ein erneuter Termin anzusetzen. In diesem Fall genügt zur Auflösung (3/4) Mehrheit der erschienen Mitglieder der Generalversammlung. Zwischen dem ersten und dem zweiten Termin muss eine Zeitspanne von mindestens vier Wochen liegen.

Artikel 15 – Nachlass
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Islamische Zentrum (Bilal Moschee) in Aachen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Kontakt

Islamischer Bund Essen e.V.
Altenessener Str. 521 | 45329 Essen
Tel.: 0201-3680202 | Fax: 0201-5454710
E-Mail: info@islamischer-bund.de

Bankverbindung

Sparkasse Essen
IBAN: DE95 3605 0105 0001 8082 03
BIC: SPESDE3EXXX

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